rechtsphilosophie.
Auch
wenn „Recht“ ein vermeintlich klarer Gegenstand zu sein scheint und wir
alle wissen, welche Realitätsmacht es hat, ist der Gegenstand, der so
heißt, schwer einzugrenzen und noch schwerer zu definieren. Recht ist
nicht nur das, was Juristen beruflich tun, es ist nicht nur das, was
man als Macht oder Zwang im Alltag spürt. Es ist vielmehr eine diffuse
Ermöglichungsbedingung für sehr viele öffentliche, gleichermaßen aber
auch individuelle und subjektive Dinge. Für das Recht gilt ein bißchen
das, was Augustinus über die Zeit gesagt hat: Wenn mich niemand danach
fragt, weiß ich es; dann ist es das Selbstverständlichste der Welt.
Will ich es einem Fragenden aber erklären, dann weiß ich es nicht.
Zu
den Eigentümlichkeiten des Gegenstandes Recht gehört, daß es zwischen
den Maschen der für es zuständigen Disziplinen hindurchfällt: Es gibt
die Jurisprudenz, also die Rechtsgelehrsamkeit, heute: die
Rechtswissenschaft und dann eine Anzahl empirischer Fächer: die
Rechtssoziologie, die Rechtspsychologie und andere. Die
Rechtsphilosophie führt ein eigentümliches Schrumpfdasein. Auf dem
Kontinent hat sie das Recht als Gegenstand weitgehend aufgegeben. Hier
machen Juristen eine Art Rechtsphilosophie für den juristischen
Hausbedarf: in Form von Vorüberlegungen zur Begründung bestehenden oder
gesollten Rechts. Im angelsächsischen Bereich ist legal philosophy eher
Ethik oder Argumentationstheorie oder politische Philosophie als
wirklich eine Philosophie des Rechts.
Das
Verschwinden der deutschen Rechtsphilosophie wurde namentlich durch die
Reaktion auf den Zusammenbruch des NS-Staates beschleunigt – nämlich
durch den Schwenk zu einem naturrechtlichen Denken der „Werte“. Diese
wertphilosophische oder sozialethische Betrachtungsweise führt vom
Gegenstand weg. Sie beruht außerdem auf einem Irrtum, der Annahme
nämlich, der „Positivismus“ der Weimarer Republik habe in das NS-Recht
geführt.
Mit
der Diabolisierung des positiven Rechts kapitulierte die Philosophie
vor einem schwierigen Gegenstand, der seither – provozierend gesprochen
– im windstillen Feld zwischen der juristischen und der soziologischen
Rechtstheorie verkümmert. Nur ganz vereinzelte wagen heute Theoretiker
verschiedener Disziplinen grundsätzliche Theoriebildung über die Sache,
die Funktion und das Was-es-ist des modernen Rechts. Will unsere
Vorlesung sich umfassender philosophisch mit dem Recht beschäftigen, so
steht sie also ziemlich allein da. Wir werden es dennoch versuchen –
nämlich das Sosein des Juridischen verstehen.